AGB

Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), vierter Abschnitt und das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) § 7a in der jeweils neuesten Fassung. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird geregelt, welche Rechte und Pflichten Auftraggeber und Auftragnehmer haben. 1. Nach Annahme eines Frachtauftrages sind wir verpflichtet, diesen auch durchzuführen, es sei denn, diesem steht ein Beförderungshindernis entgegen. 2. Der Absender übernimmt mit Entgegennahme des Frachtauftrages keine eigenen Liefer und / oder Auslieferverpflichtungen. Er haftet nicht für eine ordnungsgemäße Durchführung der Auslieferung oder für Schäden, die in Zusammenhang mit der Durchführung der Auslieferung entstehen. 3. Grundsätzlich gilt eine Anlieferung nur bis seitlich LKW befahrbarer Straße als vereinbart. Der Weitertransport der Ware auf das Grundstück des Auftraggebers oder bis Verwendungsstelle wird nur dann durchgeführt, wenn dieser dies wünscht und hierfür eine Vergütung nach Zeitaufwand an den Fuhrunternehmer bzw. an dessen Erfüllungsgehilfen bezahlt. 4. 30 Minuten Ladetätigkeit sind im Preis enthalten, weitere Preise entnehmen sie bitte unserer Preisliste. Besondere Wünsche für eine Anlieferung bis ins Haus können dann durchgeführt werden, wenn der Fahrer dies alleine oder mit Kundenhilfe bewältigen kann und dies vorher vereinbart wurde. 5. Gegen Aufpreis kann der Auftraggeber einen 2. Mann der Quick&Save bestellen. 6. Befährt der Fuhrunternehmer auf Wunsch des Kunden das Grundstück und es entstehen Schäden an diesem und / oder an Nachbargrundstücken, haftet der Kunde für den entstandenen Schaden. Der Fuhrunternehmer haftet dem Kunden nur dann für evtl. Schäden am eigenen und / oder benachbarten Grundstück, wenn er dieses ohne Anweisung des Kunden befährt. Nicht befestigte Einfahrten ins Grundstück werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden befahren. Sollte es nicht möglich sein das unbefestigte Gelände aus eigener Kraft zu verlassen, gehen die damit verbundenen Kosten für die Bergung zu Lasten des Kunden. 7. Der Transportunternehmer ist verpflichtet, für den Transport eine Schadenversicherung abzuschließen. 8. Bei Anlieferung mit LKW bis 2 to Nutzlast erfolgt die Entladung mit Hebebühne und Hubwagen bis max. 1.000 Kg pro Palette, ausschließlich auf befestigtem Untergrund, um ein Einsacken des Hubwagens zu verhindern. Bei Anlieferung mit Transporter bis 1 to Nutzlast erfolgt das Abladen von Hand. 9. Genaue Lieferzeiten können nur bedingt vereinbart werden und sind z.B. von vorherigen Aufträgen, dem Straßenverkehr und anderen unvorhersehbaren Ereignissen abhängig, stellen also keine Lieferverpflichtung zu einer bestimmten Uhrzeit dar. Dies ist nur eine vom Auftraggeber gewünschte Zeit, die sich unter Umständen verschieben kann. 10. Schadenersatz kann der Auftraggeber auch nicht für Handwerkerlöhne usw. herleiten, wenn er diese für den Tag der Anlieferung bestellt hat. 11. Paletten fallen unter das Pfandrecht und sind vom Kunden selbst dem Markt zurück zu bringen, bei dem er seine Ware gekauft hat. Er hat jedoch die Möglichkeit, diese vom Transportunternehmer kostenpflichtig oder nach Vereinbarung durch den Markt abholen zu lassen. 12. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Transportunternehmer seine genaue Anschrift und die Lieferadresse, wenn abweichend vom Wohnort, mitgeteilt wird. Für Anlieferungen in Gartenkolonien oder ähnlichem ist die Straße an der der Parkplatz für die Entladung liegt, der Wegname innerhalb der Gartenkolonie sowie die Gartennummer und eine Handynummer anzugeben. 13. Auf- und Abbauarbeiten werden von uns nicht ausgeführt. 14. Das Anlieferentgelt ist in Bar direkt an den Fahrer gegen Quittung zu entrichten. Fahrten auf Rechnung werden nur nach vorheriger Absprache durchgeführt. 15. Rechnungen seitens des Transportunternehmers sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu begleichen, danach wird der Rechnungsempfänger in Verzug gesetzt. Die Geschäftsbedingungen liegen bei unseren Kunden aus, können auf der Internetseite qS-transporte.de eingesehen werden und gelten mit Beginn des Frachtauftrages als vereinbart. Gegenstand der Vereinbarung sind der Frachtvertrag (auch mündlich / telefonisch) / Frachtpapiere und die AGB´s. Gerichtsstand ist Hannover. Haftungsbedingungen Wir haften gegenüber dem Auftraggeber für alle durch uns oder unsere Transportunternehmer ausgeführten Transportaufträge gem. § 425 HGB für die Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstehen. Die Entschädigung ist gem. § 431 HGB wegen Verlust oder Beschädigung der Sendung auf einen Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) für jedes Kilogramm des Gewichtes der Gesamtsendung begrenzt, wenn die gesamte oder Teile der Sendung beschädigt sind. Dieser Wert wurde vom Gesetzgeber festgelegt und entspricht einem Gegenwert von ca. 10,00 € je Kilogramm und unterliegt Kursschwankungen diverser Währungen. Dieser Wert gilt auch für grenzüberschreitende Transporte. Haftungsgrenzen Abweichend von § 431 HGB ist die Entschädigung auf bis zu 40 Rechnungseinheiten (SZR) je Kg Rohgewicht begrenzt, je nachdem, welche Haftung mit den Auftraggebern vereinbart wurde. Sofern keine Vereinbarung besteht, gilt die Regelhaftung von 8,33 Rechnungseinheiten (SZR). Medikamententransporte sind mit bis zu 2.550,00 € je Medikamentenwanne bzw. 100.000,00 € je Fahrzeug versichert. Sammelladungen sind mit bis zu 5.000,00 € je Sendung versichert. Umzugsgut ist bei Wertdeklaration mit bis zu 250.000,00 € je Schadenfall versichert. Ohne Wertdeklaration ist die Versicherungssumme nach § 451e HGB begrenzt auf 620,00 € je Kubikmeter Laderaum. Soweit bei Umzugsverträgen mit Verbrauchern (§ 414 Abs. 4 HGB) die nach § 451g HGB vorgeschriebene Haftungsinformation nicht durch Vorlage des vom Verbraucher unterzeichneten Merkblattes „Haftung und Versicherungsmöglichkeit für die Beförderung von Umzugsgut“ schriftlich nachgewiesen werden kann, ersetzt der Versicherer einen Schaden nur im Umfang, wie sich bei ordnungsgemäßer Haftungsbelehrung des Versicherungsnehmers ergeben hätte. Versicherungswert ist der Zeitwert des Umzugsgutes, zuzüglich aller Frachten, Zoll und sonstigen mit dem Transport verbundenen Kosten und Spesen soweit nicht im Fakturenwert enthalten. Haftungsausschluss Speditionelle Tätigkeiten und Lagerhaftungen sind nicht Gegenstand der Versicherung. Transporte mit Kühlfahrzeugen sind nicht mitversichert. Dieser Ausschluss gilt nicht für Transporte mit Kühlfahrzeugen bis 0 C. Bietet Ihnen die gesetzliche Höchsthaftung keinen ausreichenden Schutz, kann eine zusätzliche Transportversicherung auf Grundlage einer schriftlich einzureichenden Wertdeklaration abgeschlossen werden. Die Prämie wird in Abhängigkeit vom jeweiligen Warenwert ermittelt und zzgl. gültiger Versicherungssteuer berechnet. Die Versicherung ist nur für den jeweils beauftragten Transport gültig.